1Kurz gesagt
Die Antworten in Kürze. Sie gelten für Deutschland und das EU-Recht, nicht für Österreich oder die Schweiz.
- Sprache: Die Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit (GPSR) verlangt klare Anweisungen und Sicherheitsinformationen in der Sprache, die der Mitgliedstaat festlegt. § 6 ProdSG legt für Deutschland Deutsch fest. Eine Anleitung nur auf Englisch reicht also nicht.
- Ausnahme: Kann das Produkt auch ohne Anweisungen sicher und wie vorgesehen verwendet werden, entfällt die Pflicht. Die EU-Kommission nennt als Beispiel Messer.
- Papier: Die GPSR verlangt, dass Anweisungen und Sicherheitsinformationen dem Produkt „beigefügt“ sind. Das Wort „Papier“ kommt in der Verordnung nicht vor. Digitale Informationen, etwa per QR-Code, sind „zusätzlich“ vorgesehen (Art. 21).
- Online-Angebote: Warnhinweise und Sicherheitsinformationen gehören auch ins Angebot, auf Deutsch (Art. 19 Buchst. d GPSR, § 6 Nr. 3 ProdSG).
- Maschinen: Ab dem 20. Januar 2027 darf die Betriebsanleitung unter Bedingungen digital sein (Art. 10 Abs. 7 Maschinenverordnung). Ab demselben Tag verlangt § 2 MaschinenDG Deutsch für Betriebsanleitung, Sicherheitsinformationen und EU-Konformitätserklärung.
- Änderungen in Arbeit: Das Paket „Omnibus IV“ ist vereinbart, aber noch kein geltendes Recht (Stand 16. Oktober 2026).
2GPSR und § 6 ProdSG: wer was auf Deutsch liefern muss
Nach Art. 9 Abs. 7 GPSR gewährleisten Hersteller, „dass ihrem Produkt klare Anweisungen und Sicherheitsinformationen in einer Sprache beigefügt sind, die für die Verbraucher leicht verständlich ist und die der Mitgliedstaat festlegt“. Im Alltag ist das meist die Bedienungsanleitung mit den Sicherheitshinweisen. Die Pflicht entfällt, wenn das Produkt auch ohne sie sicher und wie vom Hersteller vorgesehen verwendet werden kann.
Dieselbe Pflicht haben Einführer (Art. 11 Abs. 4). Händler vergewissern sich vor dem Verkauf, dass Hersteller und Einführer sie erfüllt haben (Art. 12 Abs. 1). Wer ein Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, gilt als Hersteller (Art. 13 Abs. 1), auch wenn ein anderes Unternehmen es fertigt.
Für Produkte, die spezifischen Anforderungen des EU-Harmonisierungsrechts unterliegen, etwa Elektrogeräte nach der Niederspannungsrichtlinie oder Maschinen, gilt Kapitel III Abschnitt 1 der GPSR nicht, also auch Art. 9 und 11 nicht (Art. 2 Abs. 1). Ob und wie eine Anleitung beiliegen muss, regelt dann die jeweilige Produktvorschrift. Die Regeln für Online-Angebote und digitale Informationen (Art. 19 und 21) gelten aber auch für diese Produkte.
Die Sprache für Deutschland regelt § 6 ProdSG. Bei Produkten im Anwendungsbereich der GPSR sind danach in deutscher Sprache abzufassen:
- die Anweisungen und Sicherheitsinformationen des Herstellers nach Art. 9 Abs. 7 Satz 1,
- die Anweisungen und Sicherheitsinformationen des Einführers nach Art. 11 Abs. 4,
- die Warnhinweise und Sicherheitsinformationen im Online-Angebot nach Art. 19 Buchst. d,
- die digitalen Informationen nach Art. 21 Satz 2,
- die Warnhinweise und Sicherheitsinformationen auf Online-Marktplätzen nach Art. 22 Abs. 9 Buchst. d.
3Papier oder digital?
Art. 9 Abs. 7 GPSR sagt „beigefügt“, nicht „Papier“. Klar geregelt ist dagegen der Rang der digitalen Fassung: Nach Art. 21 können Wirtschaftsakteure die Informationen „zusätzlich in digitaler Form“ bereitstellen, und zwar unbeschadet der Pflicht aus Art. 9 Abs. 7. Erwägungsgrund 32 nennt dafür QR-Codes und Datenmatrix-Codes. Ein QR-Code ergänzt die beigefügte Anleitung also, er ersetzt sie nicht.
Der Code muss auf dem Produkt deutlich sichtbar sein oder, wenn das nicht möglich ist, auf der Verpackung oder einer Begleitunterlage. Die Inhalte dahinter sind in der Landessprache zu verfassen, auch in für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Formaten (Art. 21 Satz 2). In Deutschland heißt das: auf Deutsch (§ 6 Nr. 4 ProdSG).
Für elektrische Betriebsmittel nach der Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU verlangt deren Art. 6 Abs. 7, dass „eine Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen beigefügt sind“, in einer vom Mitgliedstaat festgelegten Sprache. Eine digitale Alternative nennt dieser Absatz nicht.
Anders bei Maschinen: Ab dem 20. Januar 2027 erlaubt Art. 10 Abs. 7 der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 die Betriebsanleitung in digitaler Form. Der Hersteller muss dann angeben, wie man sie erreicht, sie zum Ausdrucken, Herunterladen und Speichern anbieten und sie während der voraussichtlichen Lebensdauer und mindestens zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen online halten. Verlangt der Nutzer beim Kauf eine Papierfassung, erhält er sie innerhalb eines Monats kostenlos. Ist die Maschine für nichtprofessionelle Nutzer bestimmt oder vorhersehbar von ihnen genutzt, stellt der Hersteller die wesentlichen Sicherheitsinformationen auf Papier bereit. Das Datum 20. Januar 2027 stammt aus der Berichtigung vom 4. Juli 2023; der ursprüngliche Text nannte den 14. Januar.
Änderung in Arbeit: Das Paket „Omnibus IV“ soll die Maschinenverordnung (Verfahren 2025/0134(COD)) und mehrere Richtlinien, darunter die Niederspannungsrichtlinie (2025/0133(COD)), bei Digitalisierung und gemeinsamen Spezifikationen ändern. Der in den Verhandlungen vereinbarte Text liegt seit dem 26. Juni 2026 vor, die Abstimmung im Plenum des Europäischen Parlaments ist vorläufig für den 23. November 2026 angesetzt. Stand 16. Oktober 2026 ist das Paket vereinbart, aber noch kein geltendes Recht. Die GPSR steht nicht auf der Liste der geänderten Rechtsakte.
4Maschinen: § 2 MaschinenDG ab 20. Januar 2027
Für Maschinen und dazugehörige Produkte legt § 2 des Maschinenverordnung-Durchführungsgesetzes (MaschinenDG) die Sprache fest. Nach § 12 ist die Vorschrift ab dem 20. Januar 2027 anzuwenden, dem Tag, ab dem auch die Maschinenverordnung gilt. Wie die digitale Betriebsanleitung im Einzelnen funktioniert, erklärt unser Ratgeber zur digitalen Betriebsanleitung nach der Maschinenverordnung.
In deutscher Sprache abzufassen sind dann:
- die Betriebsanleitung und die Informationen nach Anhang III (Art. 10 Abs. 7 Unterabs. 1 Satz 1),
- die Sicherheitsinformationen, die bei nichtprofessioneller Nutzung auf Papier bereitzustellen sind (Art. 10 Abs. 7 Unterabs. 4),
- die EU-Konformitätserklärung (Art. 10 Abs. 8 mit Anhang V Teil A),
- bei einer digitalen Betriebsanleitung auch der Hinweis, wie man sie erreicht (Art. 10 Abs. 7 Unterabs. 2 Buchst. a),
- bei unvollständigen Maschinen die Montageanleitung, die EU-Einbauerklärung und gegebenenfalls der Hinweis auf die digitale Montageanleitung (§ 2 Abs. 2).
5Online-Angebote: Art. 19 GPSR
Wer online oder auf andere Weise im Fernabsatz verkauft, muss im Angebot eindeutig und gut sichtbar mindestens angeben: den Hersteller mit Post- und E-Mail-Adresse, bei Herstellern außerhalb der EU die verantwortliche Person in der Union, Angaben zur Identifizierung des Produkts samt Abbildung und etwaige Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen (Art. 19).
Gemeint sind die Hinweise, die nach der GPSR oder nach EU-Harmonisierungsrecht auf dem Produkt oder der Verpackung stehen oder in einer Begleitunterlage beiliegen müssen. Im Angebot stehen sie in der Landessprache, in Deutschland nach § 6 Nr. 3 ProdSG auf Deutsch. Online-Marktplätze müssen ihre Oberfläche so gestalten, dass Händler diese Angaben zu jedem Produkt machen können (Art. 22 Abs. 9 Buchst. d); auch dafür gilt Deutsch (§ 6 Nr. 5 ProdSG).
Ein Produktvideo im Amazon-Angebot kann zeigen, wie man das Produkt sicher aufbaut und benutzt. Die schriftlichen Angaben nach Art. 19 ersetzt es nicht.
6Wo ein Video hilft
Ein Video ersetzt keine Anleitung, die dem Produkt beiliegen muss. Bei Maschinen erfüllt es allein auch Art. 10 Abs. 7 Buchst. b nicht, denn es lässt sich nicht ausdrucken. Es hilft dort, wo Text an Grenzen stößt: bei Handgriffen, bei der Reihenfolge von Schritten und bei Teilen, die man leicht verwechselt.
Praktisch ist eine Seite hinter dem QR-Code mit der deutschen Anleitung als PDF und dem Video daneben, mit denselben Begriffen und Warnhinweisen. Unsere QR-Videoanleitung öffnet sich in der Sprache des Smartphones, gliedert das Video in Kapitel mit häufigen Fragen und lässt sich aktualisieren, ohne den Code neu zu drucken.
Wir erstellen das Video aus Ihrer offiziellen Anleitung. Sie geben das Skript frei, bevor wir animieren, und die Sicherheitshinweise bleiben erhalten. Stimme und Bildschirmtexte gibt es in über 20 Sprachen (Video übersetzen lassen). Mehr dazu unter Videoanleitung für Hersteller.
Was wir nicht anbieten: Wir übersetzen, schreiben oder zertifizieren keine technische Dokumentation, und wir geben keine Rechtsberatung.
7Checkliste
- Produkt einordnen Allgemeines Verbraucherprodukt nach der GPSR oder ein Produkt mit eigener EU-Produktvorschrift, etwa eine Maschine oder ein Elektrogerät?
- Deutsche Fassung erstellen Anweisungen, Sicherheitsinformationen und Warnhinweise auf Deutsch, klar formuliert und je Modell eindeutig.
- Beifügen Die deutsche Fassung liegt dem Produkt bei. Ein QR-Code kommt nach Art. 21 GPSR zusätzlich hinzu.
- Angebote prüfen Jedes Online-Angebot zeigt Warnhinweise und Sicherheitsinformationen auf Deutsch, auch auf Marktplätzen.
- Digital ergänzen Der Code ist deutlich sichtbar und führt zu denselben Inhalten auf Deutsch, auch in zugänglichen Formaten. Ein Video kann die Schritte zeigen.
- Maschinen ab 20. Januar 2027 Bedingungen von Art. 10 Abs. 7 und § 2 MaschinenDG einplanen, einschließlich des deutschen Hinweises auf die digitale Betriebsanleitung.
- Fall prüfen lassen Klären Sie Ihren konkreten Fall mit einer fachkundigen Beratung. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Geprüft anhand der amtlichen Texte am 16. Oktober 2026.
Fragen
Muss die Bedienungsanleitung auf Deutsch sein?
Ja, bei Verbraucherprodukten, die in Deutschland angeboten werden: § 6 ProdSG verlangt Deutsch für die Anweisungen und Sicherheitsinformationen nach Art. 9 Abs. 7 und Art. 11 Abs. 4 GPSR. Keine Anleitung braucht nur ein Produkt, das ohne sie sicher und wie vorgesehen verwendet werden kann; die EU-Kommission nennt als Beispiel Messer. Für Maschinen gilt ab dem 20. Januar 2027 § 2 MaschinenDG.
Reicht eine Anleitung auf Englisch?
Als einzige Fassung nicht. § 6 ProdSG verlangt eine deutsche Fassung. Weitere Sprachen schließt der Wortlaut nicht aus, Sie können sie also zusätzlich beilegen.
Muss die Anleitung gedruckt sein?
Die GPSR sagt „beigefügt“ und lässt digitale Informationen nur zusätzlich zu (Art. 21). Für Maschinen erlaubt Art. 10 Abs. 7 der Maschinenverordnung ab dem 20. Januar 2027 eine digitale Betriebsanleitung. Dann gibt es Papier auf Verlangen beim Kauf, und die wesentlichen Sicherheitsinformationen werden auf Papier bereitgestellt, wenn nichtprofessionelle Nutzer die Maschine verwenden können.
Was gilt für Maschinen?
Ab dem 20. Januar 2027 gelten Art. 10 Abs. 7 der Maschinenverordnung und § 2 MaschinenDG: Betriebsanleitung, Sicherheitsinformationen und EU-Konformitätserklärung auf Deutsch, bei digitaler Anleitung auch der Hinweis, wie man sie erreicht. Mehr im Ratgeber zur Maschinenverordnung 2027.
Reicht ein QR-Code auf der Verpackung?
Nach der GPSR nicht als Ersatz. Art. 21 erlaubt digitale Informationen zusätzlich, unbeschadet der Pflicht aus Art. 9 Abs. 7, und Erwägungsgrund 32 nennt QR-Codes als Beispiel für diese Ergänzung. Die Inhalte hinter dem Code müssen ebenfalls auf Deutsch sein (§ 6 Nr. 4 ProdSG). Bei Maschinen darf ein Code ab dem 20. Januar 2027 zur digitalen Betriebsanleitung führen, wenn die Bedingungen von Art. 10 Abs. 7 erfüllt sind.
Ist das eine Rechtsberatung?
Nein. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Geprüft anhand der amtlichen Texte am 16. Oktober 2026. Für Ihren konkreten Fall wenden Sie sich an eine fachkundige Beratung.
Quellen
- EUR-Lex: Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit (GPSR)
- EUR-Lex: Leitlinien der Kommission zur Anwendung des EU-Rechtsrahmens für die allgemeine Produktsicherheit durch Unternehmen (C/2025/6233)
- Gesetze im Internet: § 6 Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)
- EUR-Lex: Verordnung (EU) 2023/1230 über Maschinen
- EUR-Lex: Berichtigung der Verordnung (EU) 2023/1230 (ABl. L 169 vom 4.7.2023)
- Gesetze im Internet: § 2 Maschinenverordnung-Durchführungsgesetz (MaschinenDG)
- Gesetze im Internet: § 12 MaschinenDG (Anwendung ab 20. Januar 2027)
- EUR-Lex: Richtlinie 2014/35/EU (Niederspannungsrichtlinie)
- Europäisches Parlament, Legislative Observatory: Verfahren 2025/0134(COD), Omnibus IV (Verordnungen)
- Europäisches Parlament, Legislative Observatory: Verfahren 2025/0133(COD), Omnibus IV (Richtlinien)
Aktualisiert: 2026-10-16