1Das Wichtigste in Kürze
- Artikel 11 der Verordnung (EU) 2023/1542, der EU-Batterieverordnung, gilt ab dem 18. Februar 2027 (Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe a).
- Wer Produkte mit eingebauten Gerätebatterien in Verkehr bringt, sorgt dafür, dass der Endnutzer die Batterie jederzeit während der Lebensdauer des Produkts leicht entfernen und austauschen kann. Das gilt für die ganze Batterie, nicht für einzelne Zellen (Artikel 11 Absatz 1).
- Den Produkten müssen eine Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen für Verwendung, Entfernen und Austausch der Batterien beiliegen. Beides muss „auf einer öffentlichen Website dauerhaft und in leicht verständlicher Form online bereitgestellt“ werden (Artikel 11 Absatz 1).
- Akkus sind mitgemeint: Batterien im Sinne der Verordnung können wiederaufladbar oder nicht wiederaufladbar sein (Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1). Eine Gerätebatterie ist gekapselt, wiegt höchstens 5 kg, ist nicht speziell für die industrielle Verwendung ausgelegt und weder Elektrofahrzeug-, LV- noch Starterbatterie (Nummer 9).
- LV-Batterien für leichte Verkehrsmittel wie E-Bikes und E-Scooter müssen von unabhängigen Fachleuten leicht ausgetauscht werden können (Absatz 5). Ersatzbatterien müssen mindestens fünf Jahre nach dem Inverkehrbringen der letzten Einheit eines Modells erhältlich sein (Absatz 7), und Software darf den Austausch nicht erschweren (Absatz 8).
- Ausnahmen regeln die Absätze 2 und 3; die delegierte Verordnung C(2026) 5031 vom 14. Juli 2026 würde weitere aufnehmen. Am 16. Oktober 2026 stand sie noch nicht im Amtsblatt und ist daher nicht in Kraft.
- Ebenfalls ab dem 18. Februar 2027: ein QR-Code auf allen Batterien (Artikel 13 Absatz 6) und ein Batteriepass für LV-Batterien, Industriebatterien mit mehr als 2 kWh und Elektrofahrzeugbatterien (Artikel 77).
2Was „leicht entfernt und ausgetauscht“ bedeutet
Entfernbar: Eine Gerätebatterie gilt als vom Endnutzer leicht zu entfernen, „wenn sie mit handelsüblichen Werkzeugen aus einem Produkt entnommen werden kann“. Spezialwerkzeuge sind nur zulässig, wenn sie kostenlos mit dem Produkt bereitgestellt werden; herstellerspezifische Werkzeuge, Wärmeenergie und Lösungsmittel scheiden aus (Artikel 11 Absatz 1). Handelsüblich sind nach Erwägungsgrund 38 Werkzeuge, die Endnutzern ohne Nachweis von Eigentumsrechten auf dem Markt zur Verfügung stehen.
Austauschbar: Leicht auszutauschen ist eine Batterie, wenn sie nach dem Entfernen „durch eine andere kompatible Batterie ersetzt werden kann, ohne dass das Funktionieren, die Leistung oder die Sicherheit des Geräts oder des leichten Verkehrsmittels dadurch beeinträchtigt wird“ (Artikel 11 Absatz 6).
Die Leitlinien der Kommission (Bekanntmachung C/2025/214 vom 10. Januar 2025) sind nicht rechtsverbindlich, zeigen aber, wie die Kommission Artikel 11 liest. Endnutzer ist danach eine volljährige Person ohne besondere Erfahrung oder Qualifikation im Batterietausch. Kompatibel ist eine Batterie, die weder den Nutzer noch das Gerät gefährdet und die bestimmungsgemäße Verwendung ermöglicht.
Ob ein Produkt diese Anforderungen erfüllt, ist eine Konstruktionsfrage für Ihre Entwicklung und Ihre Compliance. Wir bewerten keine Produktkonstruktion und ordnen keine Produkte rechtlich ein.
3Was auf die öffentliche Anleitungsseite gehört
Artikel 11 Absatz 1 setzt das Minimum, zwei Punkte stammen aus den Leitlinien der Kommission, der Rest ist unsere Sicht auf gute Praxis. Veröffentlichen Sie die Seite unter einer Adresse, die Ihr Unternehmen selbst verwaltet. Eine Seite pro Modell kann enthalten:
- Modell und Zeitpunkt Gute Praxis: Modell, Batterietyp und Foto, dazu die Anzeichen eines verbrauchten Akkus aus Ihrer Anleitung.
- Werkzeug Gute Praxis, es aufzulisten. Für Endnutzer gilt: handelsübliches Werkzeug, Spezialwerkzeug nur, wenn es kostenlos beiliegt.
- Schritte mit Bildern Pflicht: die Anleitung für Verwendung, Entfernen und Austausch der Batterie (Artikel 11 Absatz 1). Ein Bild pro nummeriertem Schritt ist gute Praxis.
- Sicherheitsinformationen Pflicht (Artikel 11 Absatz 1). Übernehmen Sie die Warnhinweise unverändert aus Ihrer Anleitung.
- Technische Daten kompatibler Batterien Empfohlen. Laut Leitlinien wird „dringend empfohlen“, Anweisungen für den Austausch „sowie die technischen Spezifikationen aufzunehmen, die kompatible Batterien erfüllen müssen, um sicher zu sein“.
- Die alte Batterie Empfohlen. Nach den Leitlinien sollen Nutzer klare Hinweise bekommen, damit Altbatterien nicht im übrigen Abfall landen, und erfahren, wie sie sie zu einer Sammelstelle bringen.
- Ersatzbatterie Gute Praxis: ein Link zur Bestellung, denn Ersatzbatterien müssen mindestens fünf Jahre lang zu einem angemessenen und nichtdiskriminierenden Preis erhältlich sein (Artikel 11 Absatz 7).
- Sprache Pflicht ist eine leicht verständliche Form (Artikel 11 Absatz 1); eine Sprache nennt Artikel 11 nicht. Mehr dazu: welche Sprache die Anleitung braucht.
- Untertitel und Transkript Gute Praxis: Das Video funktioniert dann auch ohne Ton, und den Text kann man ausdrucken.
4Ausnahmen und Sonderfälle
Im aktuellen Wortlaut erlaubt Artikel 11 Absatz 2 zwei Produktgruppen, den Batterietausch unabhängigen Fachleuten vorzubehalten: abwaschbaren oder abspülbaren Geräten, die speziell für den Betrieb unter regelmäßigen Spritzwasser-, Strahlwasser- oder Unter-Wasser-Bedingungen ausgelegt sind, soweit die Sicherheit es erfordert, und bestimmten Medizinprodukten (Buchstabe b). Nach Absatz 3 entfallen die Vorgaben aus Absatz 1, wenn ein Produkt ununterbrochen mit Strom versorgt und dauerhaft mit der Batterie verbunden sein muss, und zwar aus Gründen der Sicherheit oder, bei Produkten, deren Hauptfunktion das Sammeln und Liefern von Daten ist, der Datenintegrität.
E-Bikes und E-Scooter nennt die Verordnung selbst als Beispiele für leichte Verkehrsmittel (Erwägungsgrund 12). Ihre LV-Batterien (gekapselt, höchstens 25 kg, für den Antrieb; Artikel 3 Absatz 1 Nummer 11) müssen unabhängige Fachleute tauschen können (Absatz 5). Auch dafür empfehlen die Leitlinien eine Austauschanleitung.
Strengere Unionsvorschriften für bestimmte Elektro- und Elektronikgeräte zur Entfernbarkeit und Austauschbarkeit bleiben unberührt (Artikel 11 Absatz 1, letzter Unterabsatz).
Die delegierte Verordnung C(2026) 5031, von der Kommission am 14. Juli 2026 erlassen, soll Absatz 2 neu fassen. Sie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft; am 16. Oktober 2026 war sie dort noch nicht erschienen. Die Ausnahmen nach den Buchstaben a und c bis h gelten nur, „wenn eine solche Ausnahme im Interesse der Sicherheit des Nutzers und des Geräts erforderlich ist“. Die Liste im Wortlaut:
- a) „abwaschbare oder abspülbare Geräte, einschließlich am Körper tragbarer Geräte, die speziell für den Betrieb in einer Umgebung ausgelegt sind, in der regelmäßig Spritzwasser-, Strahlwasser- oder Unter-Wasser-Bedingungen herrschen“;
- b) professionelle medizinische Bildgebungs- und Strahlentherapiegeräte und In-vitro-Diagnostika, wie bisher;
- c) „am Körper tragbare Geräte, deren Sicherheit, Haltbarkeit oder Wasserbeständigkeit durch den Zugang der Nutzer zur Batterie beeinträchtigt werden kann“ und die „als zu klein angesehen werden, als dass die Endnutzer einen Batterieaustausch ordnungsgemäß und sicher vornehmen könnten“ oder „auf ein kompaktes, abgedichtetes Gehäuse angewiesen sind, um ihre funktionale Integrität, einschließlich des Schutzes vor Staub und Stößen, zu wahren“;
- d) bis zum 31. Juli 2030 „elektrisches Spielzeug, das wiederaufladbare Batterien enthält“, wenn die Ausnahme wegen der Art oder Größe des Spielzeugs für dessen Sicherheit erforderlich ist;
- e) „drahtlose Temperaturfühler, die speziell dafür ausgelegt sind, bei der Zubereitung von Lebensmitteln mit Lebensmitteln in Kontakt zu kommen“;
- f) Produkte im Anwendungsbereich von Artikel 1 der Richtlinie 2014/34/EU, also Geräte für explosionsgefährdete Bereiche (ATEX);
- g) am Körper getragene Verabreichungssysteme (On-body delivery systems, OBDS), „die speziell für die subkutane Verabreichung von Arzneimitteln ausgelegt sind“;
- h) „Telematikgeräte zur Installation auf dem Dach landwirtschaftlicher Maschinen und von Baumaschinen, die für den bestimmungsgemäßen Betrieb bei starken Vibrationen, Staub und Nässe ausgelegt sind“.
5Wo ein Video hilft
Ein Video von 60 bis 90 Sekunden pro Modell zeigt Ausbau und Einbau so, wie sie wirklich ablaufen: welche Schraube, welche Lasche, wie herum der neue Akku hineingehört. Es gehört auf dieselbe öffentliche Seite wie die geschriebenen Schritte und Warnhinweise.
Artikel 11 Absatz 1 verlangt Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen; dass ein Video sie ersetzen kann, steht dort nicht. Behandeln Sie das Video deshalb als Ergänzung und lassen Sie die Schritte als Text stehen, der sich ausdrucken, übersetzen und vorlesen lässt.
Ein QR-Code auf Produkt oder Verpackung kann diese Seite öffnen. Das ist nicht der Batterie-QR-Code nach Artikel 13 Absatz 6, der zu Batterieinformationen wie der EU-Konformitätserklärung oder zum Batteriepass führt. Unsere QR-Videoanleitung öffnet sich in der Sprache des Smartphones und lässt sich ohne Neudruck aktualisieren.
Wir erstellen jedes Video aus Ihrer offiziellen Anleitung, übernehmen die Sicherheitshinweise unverändert und animieren erst, wenn Ihr Team das Skript freigegeben hat. Sie erhalten die Dateien mit Untertiteln für Ihre eigene Seite. Ein Schnellstart-Video (60 bis 90 Sekunden, 490 US$ mit drei Sprachen) deckt ein Modell ab. Für mehrere Länder siehe Videoanleitung für Hersteller.
6Zeitplan und Checkliste bis zum 18. Februar 2027
14. Juli 2026: C(2026) 5031 erlassen, noch nicht in Kraft. 18. Februar 2027: Artikel 11, QR-Code auf Batterien und Batteriepass gelten. 31. Juli 2030: Ende der Spielzeug-Ausnahme in C(2026) 5031.
- Modelle erfassen Alle Produkte mit Geräte- oder LV-Batterie, die Sie ab dem 18. Februar 2027 in der EU in Verkehr bringen.
- Konstruktion prüfen Mit Ihrer Entwicklung: Ausbau durch Endnutzer mit handelsüblichem Werkzeug, kompatibler Ersatz, keine Software-Sperre.
- Ausnahmen prüfen Absatz 2 oder 3, und ob C(2026) 5031 inzwischen im Amtsblatt steht. Für Geräte in feuchter Umgebung erwarten die Leitlinien Belege in der Produktdokumentation.
- Ersatzbatterien planen Mindestens fünf Jahre nach dem Inverkehrbringen der letzten Einheit jedes Modells (Artikel 11 Absatz 7).
- Seite schreiben Schritte und Sicherheitsinformationen aus Ihrer Anleitung, technische Daten kompatibler Batterien und Hinweise zur Altbatterie.
- Dauerhaft veröffentlichen Eine öffentliche Seite pro Modell, unter einer Adresse, die Sie selbst verwalten.
- Video und Code ergänzen Ein kurzes Video zum Akkutausch neben den geschriebenen Schritten und ein QR-Code, der die Seite öffnet.
7Was wir geprüft haben
Grundlage sind die Verordnung (EU) 2023/1542 (ABl. L 191 vom 28. Juli 2023) und ihre konsolidierte Fassung vom 13. August 2026 mit unverändertem Artikel 11, die Bekanntmachung C/2025/214 und C(2026) 5031 in deutscher Fassung.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Geprüft anhand der amtlichen Texte am 16. Oktober 2026.
Fragen
Ab wann gilt die Pflicht zu austauschbaren Akkus?
Ab dem 18. Februar 2027 (Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe a). Am selben Tag starten der QR-Code auf Batterien und der Batteriepass.
Muss jedes Produkt einen vom Nutzer austauschbaren Akku haben?
Nein. Die Absätze 2, 3 und 5 von Artikel 11 enthalten eigene Regeln für bestimmte Produkte und für LV-Batterien, und C(2026) 5031 würde weitere Produkte aufnehmen, sobald sie veröffentlicht und in Kraft ist.
Muss die Anleitung zum Akkutausch online stehen?
Ja. Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen werden „den Endnutzern auf einer öffentlichen Website dauerhaft und in leicht verständlicher Form online bereitgestellt“ (Artikel 11 Absatz 1). Zusätzlich müssen sie dem Produkt beiliegen.
Gilt das auch für E-Bike-Akkus?
E-Bike- und E-Scooter-Akkus sind die Beispiele der Verordnung für LV-Batterien. Sie müssen von unabhängigen Fachleuten leicht ausgetauscht werden können (Artikel 11 Absatz 5), mit Ersatzbatterien für mindestens fünf Jahre (Absatz 7).
Reicht ein Video als Anleitung?
Verlassen Sie sich nicht allein darauf. Artikel 11 Absatz 1 verlangt Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen; das Video gehört daneben auf dieselbe öffentliche Seite.
Ist das eine Rechtsberatung?
Nein. Es ist eine allgemeine Information nach den amtlichen Texten, Stand 16. Oktober 2026. Klären Sie Ihren Fall mit einer fachkundigen Beratung.
Quellen
- EUR-Lex: Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien (ABl. L 191 vom 28.7.2023)
- EUR-Lex: Verordnung (EU) 2023/1542, konsolidierte Fassung vom 13.8.2026
- EUR-Lex: Bekanntmachung C/2025/214, Leitlinien der Kommission zur Entfernbarkeit und Austauschbarkeit von Gerätebatterien und LV-Batterien (ABl. C vom 10.1.2025)
- Europäische Kommission: Delegierte Verordnung C(2026) 5031 vom 14.7.2026, erlassener Text (Englisch, PDF; noch nicht im Amtsblatt)
- Amt für Veröffentlichungen der EU: Delegierte Verordnung C(2026) 5031, deutsche Fassung (PDF)
Aktualisiert: 2026-10-16